AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: 11.November 2002

1. Leistungen

1.1

Das BikeSyndikat übernimmt die Beförderung eiliger Kuriersendungen, Kleintransporte und Lieferfahrten. Die Transporte unterliegen dem Handelsgesetzbuch (HGB) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht im Folgenden abweichende Regelungen getroffen werden. Von diesen AGB und dem HBG abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie das BikeSyndikat ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

1.2

Die Beförderung erfolgt durch die Mitglieder der BikeSyndikat Kurierdienst GbR oder deren Angestellte. Das BikeSyndikat ist berechtigt Transportaufträge auch an andere Frachtführer, Kuriere oder Unternehmen zu vermitteln. Das BikeSyndikat stellt bei der Vermittlung von Aufträgen sicher, daß die Durchführung des Transportes auf Grundlage des HBG und dieser AGB erfolgt. Die Auswahl der beauftragten Kuriere und sonstigen Unternehmen erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.

1.3

Befördert werden können alle Kleinsendungen, die sich für die Beförderung mit Fahrrad, Motorrad oder PWK i.S.d. Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) eignen. Die Beförderung von Personen, von Gefahrgut sowie von Sendungen, die dem Postmonopol (gem. § 51 Postgesetz) unterliegen, ist ausgeschlossen. Auf Wunsch können auch Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck und Kunstgegenstände transportiert werden, jedoch ist für diese Transporte die Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es wurde vorher eine separate Versicherung abgeschlossen.

1.4

Gegenstand des Transportauftrages ist die Abholung und Ablieferung des zu befördernden Gutes an den Empfänger oder einen empfangsberechtigten Dritten.

1.5

Es obliegt dem Absender, die zu tranportierenden Sendungen in einer für den Transport geeigneten Verpackung zu übergeben. Unverpackte Sendungen oder ungeeignet und nicht sachgerecht verpackte Sendungen werden auf Wunsch auch transportiert, jedoch wird für diese Sendungen keine Haftung übernommen. Die Sendungen sind deutlich lesbar und vollständig zu adressieren sowie ggf. als besonders zu behandelnde Sendung zu kennzeichnen.

2. Vertragsabschluß, Übernahme und Ablieferung

2.1

Ein Beförderungsvertrag mit dem BikeSyndikat gilt dann als abgeschlossen, wenn ein entsprechender Auftrag ausdrücklich von einem Mitglied des BikeSyndikates oder von einem dazu befugten Mitarbeiter bestätigt worden ist.

2.2

Die Übernahme und Ausführung eines Auftrages erfolgt, sobald es die Verkehrslage und die Disposition der einzelnen Transportmittel gestattet. Aufträge, die mit dem Fahrrad ausgeführt werden haben eine maximale Laufzeit von einer Stunde ab Auftragsannahme, wenn die Fahrt innerhalb des Fahrradbereiches der jeweils gültigen Preisliste liegt. Ansonsten wird die Einhaltung bestimmter Liefertermine nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Insbesondere müssten bestimmte Liefertermine nicht nur telefonisch gegenüber der Vermittlungszentrale, sondern auch schriftlich gegenüber dem Kurier eindeutig angezeigt werden. Höhere Gewalt jeder Art (z.B. Wetterverhältnisse, Streik, behördliche Hindernisse, außergewöhnliche Verkehrsstaus) oder fehlende oder mangelnde Dokumentation bei der Auftragserteilung bzw. zusätzliche Instruktionen, die den Transportablauf mittelbar beeinflussen, entbinden das BikeSyndikat bzw. dritte Beauftragte von jeder Laufzeitzusage.

2.3

Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine persönliche Aushändigung an den Empfänger fordert, können alle Sendungen auch anderen Personen ausgehändigt werden, die unter der Empfängeradresse angetroffen werden. Briefkastenzustellung ist nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber möglich. Ablieferquittungen, Empfangsbestätigungen oder ähnliches werden nur auf ausdrücklichem Auftrag beim Empfänger angefordert.

2.4

Das Fehlen von Ablieferquittungen o.ä. Nach Ziffer 2.2 ist binnen drei Tagen nach Ablieferung gegenüber dem BikeSyndikat, oder gegenüber das BikeSyndikat beauftragende Kurierunternehmen, schriftlich anzuzeigen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1

Das Beförderungsentgelt richtet sich, wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, nach der jeweils gültigen Preisliste vom BikeSyndikat.

3.2

Soweit nicht bargeldlose Zahlung vereinbart ist, ist das zu zahlende Entgelt spätestens bei Ablieferung des Transportes fällig und an den Kurier in bar zu leisten.

3.3

Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zahlbar.

Zahlt der Auftraggeber auch nach Erhalt einer Mahnung nicht, so wird das BikeSyndikat für die zweite Mahnung eine Mahngebühr i. H. v. 5,00 Euro, für die dritte Mahnung eine Mahngebühr i. H. v. 10,00 Euro sowie Verzugsszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank verlangen.

Die Geltendmachung eines weitergehnden Verzugsschadens bleibt unberührt.

4. Haftung

4.1

Das BikeSyndikat sowie die von BikeSyndikat beauftragten Kuriere und Unternehmen haften im Rahmen des HBG für die ordnungsgemäße Durchführung des Transportes, d.h. Für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigungen des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und der Ablieferung des Gutes liegt.

4.2

Für Lieferfristüberschreitungen uns sonstige Vermögensschäden wird nur bei Verschulden von BikeSyndikat oder des beauftragten Kuriers oder Unternehmens gehaftet. Das BikeSynidkat haftet auch hier gemäß Ziffer 4.1 der AGB.

4.3

Für Bruchschäden an Glas, Porzellan u.ä. bruchempfindliche Güter haften wir nur, wenn diese Sachgemäß gegen Schlag und Stoß mit ausreichender Innenverpackung verpackt sind. Für Funktionsstörungen an elektronischen und elektrischen Geräten haften wir nur, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf unsrem Verschulden beruht.

4.4

Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen. Für Folgeschäden wird nicht gehaftet. Eine weitergehende Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

4.5

Erkennbare Schäden und Fehlmengen sind sofort nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Annahme des Gutes, schriftlich bei BikeSyndikat, oder das BikeSyndikat beauftragende Kurierunternehmen anzuzeigen. Allgemeine Vorbehalte, wie z.B. „nicht kontrolliert“ oder „unter Vorbehalt“, bei der Annahme durch den Empfänger gelten nicht als Anzeige von Schäden und Fehlmengen.

Werden die in Ziffer 4.5 und Ziffer 2.4 genannten Fristen nicht eingehalten, so entfällt jede Haftung von BIKE SYNDIKAT und des Kuriers.

5. Verjährung

Sämtliche Ansprüche gegen das BikeSyndikat, deren Erfüllungsgehilfen, sowie deren beauftragte Kuriere und Unternehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz nach drei Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruches, spätestens mit der Ablieferung des Gutes, bei Verlust mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Verlustes.

6. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist ausschließlich Köln.

7. Wirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine ungültige oder unwirksame Bestimmung ist so zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.